Satzung Freizeitsportverein Lehen e.V.
beschlossen am 05.04.2017
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freizeitsportverein Lehen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Freiburg-Lehen und ist im Vereinsregister eingetragen, Amtsgericht Freiburg i.Br.
Nr. 1250.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Zweck wird verwirklicht durch Abhalten eines regelmäßigen Sport-und Übungsbetriebs, insbesondere im Bereich Turnen, Gymnastik u. a.Soweit dies der Erfüllung des Zwecks gemäß Satz 1(Förderung des Sports) dient, ist der Verein berechtigt, Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung des Vereinszwecks weiterzugeben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes, des Badischen Turnerbundes, des regional zuständigen Turngaues und des Badischen Sportbundes.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder werden durch Beschluss des Vorstands aufgenommen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten und die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu leisten. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen.
4. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende Daten auf:
Vor-und Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht, mögliche Behinderung, postalische Anschrift, Bankverbindung, Telefon,Mailanschrift.
Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet und ein persönlicher Mitgliedsausweis ausgehändigt. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b) Streichung von der Mitgliederliste (bei Zahlungsverzug),
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum 31.12. jeden Jahres erklärt werden. Spätestens an diesem Tag muss die schriftliche Kündigungserklärung dem Vorstand vorliegen.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung auch einen Monat nach der ersten Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds an den Verein.
5. Die Rückerstattung von Beiträgen oder Kursgebühren ist ausgeschlossen.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise oder nachhaltig den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
3. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich dazu zu äußern.
4. Der Ausschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
5. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
6. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat keine aufschiebende Wirkung.
C. Die Organe des Vereins
§ 8 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch E-Mail unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand mindestens 10 Tage vorher.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung wird von einem / einer vom Vorstand bestimmten Sitzungsleiter / Sitzungsleiterin geleitet.
5. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
4. Wahl der Kassenprüfer
5. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
7. Beschlussfassung über einen Ausschluss aus dem Verein (bei Anrufung durch das betroffene Mitglied)
8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
9. Bestätigung der Jugendsatzung
10. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu 8 Personen, die die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere die gesetzliche Vertretung nach außen, die Aufgaben des Turnwarts / der Turnwartin, des Kassenwarts / der Kassenwartin, des Schriftführers / der Schriftführerin, die Pressearbeit, die Leitung der Sitzungen des Vorstands und die Leitung der Mitgliederversammlung nach Absprache wahrnehmen. Außerdem gehört der Jugendleiter / die Jugendleiterin dem Vorstand mit beratender Stimme an.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vor-stand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des / der Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Soweit bestimmte Aufgaben von einzelnen Vorstandsmitgliedern wahrgenommen werden sollen, kann dies in der Geschäftsordnung festgehalten werden, die jederzeit durch Beschluss des Vorstands geändert werden kann. Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, die vom Vorstand festgelegt wird.
§ 12 Vorstand gemäß § 26 BGB
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
b) Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands,
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Organisation des Übungsbetriebs, Vereinbarungen mit Übungsleiterinnen und Übungsleitern,
d) Buchführung und Erstellung des Kassenberichts,
e) Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den Vorstand,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,g)Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,h)Ausschluss von Mitgliedern.
§ 14 Beschlussfassung, Protokollierung
1. Mitgliederversammlung und Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit der einfachenMehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
2. Alle Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer / der Protokollführerin und vom Leiter / der Leiterin der Versammlung zu unterzeichnen.
D. Vereinsjugend
§ 15 Die Vereinsjugend
Die Mitwirkung der jugendlichen Mitglieder kann in einer besonderen Jugendordnung geregelt werden, die von der Jugendversammlung verabschiedet wird und nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins stehen darf. Die Jugendversammlung wählt den Jugendleiter / die Jugendleiterin. Gehört der Jugendleiter / die Jugendleiterin nicht zu den Vorstandsmitgliedern,soll er / sie beratend zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 16 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn in der Einladung zur Sitzung darauf hingewiesen wurde.
§ 17 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
F. Schlussbestimmungen
§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögen
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Freiburg, die es nach der Entscheidung des Ortschaftsrats Lehen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Lehen zu verwenden hat.
§ 19 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05.04.2017 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.